Für die Ormazabal GmbH in Deutschland gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie vom Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie (ZVEI) – die „grünen Lieferbedingungen (GL)“.

Im Folgenden finden Sie die weltweit gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ormazabal.

1. DEFINITIONEN

  1. In den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden AGB) haben folgende Begriffe die nachstehend genannte Bedeutung:
    • „Verkäufer“: Jedes im Angebot oder einem anderen Dokument genannte Unternehmen der Unternehmensgruppe Velatia, auf das die vorliegenden AGB Anwendung finden.
    • „Käufer“: Jede natürliche oder juristische Person, mit der der Verkäufer Abschlüsse tätigt oder der er „die Produkte“ verkauft.
    • „Produkt(e)“: Produkte, die im Sinne dieser AGB ganz oder teilweise Gegenstand eines Auftrags sind bzw. in der Auftragsbestätigung des Verkäufers näher bezeichnet werden.
    • „Lieferung“: Abschluss der Beschaffung und Bereitstellung der Produkte frei Frachtführer (FCA) Werk des Verkäufers (Incoterms 2020).

2.  ALLGEMEINES

  1. Wenn nicht anders vereinbart, unterliegen alle vom Verkäufer getätigten Produktverkäufe diesen AGBs. Andere Bedingungen oder Absprachen, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vom Verkäufer akzeptiert wurden, gelten nicht und sind nicht rechtswirksam.
  2. Der Abschluss jedweden Auftrags, Vereinbarung, Vertrags usw. ist gleichbedeutend mit dem Verzicht des Käufers auf seine eigenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen und/oder jeder anderen Absprache sowie mit der Annahme der vorliegenden AGBs.
  3. Alle Aufträge sind schriftlich zu erteilen und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers.
  4. Es wird davon ausgegangen, dass dem Käufer die vorliegenden AGB ab dem Zeitpunkt des Empfangs des Angebotes des Verkäufers, dem diese AGBs beigefügt sind, zur Kenntnis gebracht wurden. Alternativ gelten sie als mitgeteilt, wenn der Käufer sie im Verlauf seiner Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer schon früher erhalten hat. Sie gelten dann zum Zeitpunkt der Bestellung als vom Käufer mit allen Rechtswirkungen akzeptiert.
  5. Sollten die zuständigen Gerichte eine der Klauseln dieser AGBs für nichtig erklären, so bleiben die übrigen Klauseln der AGBs hiervon unberührt und behalten ihre Gültigkeit. In diesem Fall verhandeln die Vertragspartner und werden versuchen, sich über den Text eines alternativen Artikels als Ersatz für die unwirksame Vereinbarung zu einigen, deren Inhalt dem des unwirksamen Artikels am nächsten kommt.

3. LIEFERFRIST

  1. Der Verkäufer ist bemüht, die Produkte innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern. Diese gilt als geschätzt und nicht bindend, sodass der Verkäufer keinesfalls eine Einhaltung gewährleistet.
  2. Der Verkäufer kann entsprechend einer Teilannahme vonseiten des Käufers Teillieferungen durchführen und diese entsprechend in Rechnung stellen, es sei denn, der Käufer kann unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner eine Teilannahme im Rahmen dessen, was er als angemessen betrachten kann, nicht durchführen.
  3. Sollte sich die Lieferung der bestellten Geräte und Materialien aus direkt vom Verkäufer zu vertretenden Gründen verzögern, berechnet der Käufer die zuvor mit dem Verkäufer vereinbarte Vertragsstrafe, wobei diese die einzig mögliche Entschädigung wegen Verzögerung darstellt und in keinem Fall den Gesamtwert des verzögerten Produkts überschreiten darf.
  4. Ist die Verzögerung des Verkäufers nicht auf Vorsatz oder schwere Fahrlässigkeit zurückzuführen, kann der Käufer die Lieferung der Produkte nicht ablehnen, die Erfüllung seiner Pflichten und insbesondere die der Zahlung aussetzen oder die Vertragsauflösung verlangen.

4. EIGENTUM- UND RISIKOÜBERTRAGUNG

  1. Ist im Vertrag nichts anderes vereinbart, entsprechen die Lieferbedingungen der Klausel Frei Frachtführer (FCA) Werk des Verkäufers (Incoterms 2020).
  2. Der Käufer wird den Namen des Frachtführers innerhalb von zehn (10) Tage nach der Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer mitteilen. Der Verkäufer wird seinerseits dem Käufer die Verfügbarkeit der Produkte in seinem Werk mitteilen, nachdem diese innerhalb der Lieferfrist in dem vom Käufer benannten Transportmittel verladefertig sind.
  3. Wenn sich der Liefertermin aus Gründen, die nicht dem Verkäufer zuzurechnen sind, oder aus höherer Gewalt verzögert oder ausgesetzt wird, während die Produkte hergestellt und lieferfertig sind, treten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Produkte hätten geliefert werden sollen, folgende Konsequenzen ein, unbeschadet der Möglichkeit des Käufers und des Verkäufers, durch eine schriftliche Vereinbarung andere Bedingungen festzulegen:
    • Das Risiko der Produkte wird auf den Käufer übertragen.
    • Die Berechnung der Garantiezeit für die Produkte beginnt.
    • Der Preis der Produkte gilt als fällig und zahlbar. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die zu diesem Zweck ausgestellte Rechnung unverzüglich zu bezahlen.
    • In keinem Fall unterliegt der Verkäufer einer Verzugsstrafe oder einer Haftung für Schäden, die sich aus dem Verzug ergeben.
    • Der Verkäufer ist berechtigt, die Produkte auf Kosten und Risiko des Käufers zu lagern, wobei dem Käufer für jede angefangene Woche Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages berechnet werden.
    • Nach Ablauf eines (1) Monats nach dem Fälligkeitsdatum der Zahlung, ohne das ein Zahlung erfolgt ist, ist der Verkäufer ohne Mitteilungspflicht gegenüber dem Käufer berechtigt, in angemessener Weise über die gelagerten Waren, die vom Käufer nicht abgerufen wurden,  zu verfügen, um die angefallenen Kosten und Verluste des Verkäufers zu decken; die Zahlungsverpflichtung des Käufers bleibt hiervon unberührt.
  1. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich das Eigentumsrecht an der Ware vor. Die Ware bleibt daher sein Eigentum, bis der Käufer den vereinbarten Preis in voller Höhe entrichtet hat. Sollte der Käufer Konkurs o.Ä. anmelden, so wird er die genannten Produkte nicht in seine Aktiva aufnehmen und den Verkäufer unverzüglich von den eingetretenen Umständen in Kenntnis setzen.
  2. Der Käufer verpflichtet sich, bei Eintreten einer der genannten Fälle die Existenz dieses Eigentumsvorbehalts bekannt zu geben. Der Käufer verpflichtet sich ferner, die in seiner Obhut befindliche Ware pfleglich zu behandeln und sie auf seine Rechnung gegen eventuelle Risiken zu versichern.
  3. Der Käufer wird sich daher bis zur vollständigen Zahlung der Lieferung jeglicher Verfügung, Abtretung oder Belastung der Ware enthalten. Sollte der Käufer die Ware verkaufen, so ist der Verkäufer berechtigt, vom neuen Käufer die Zahlung einzufordern, auch dann, wenn die Ware in anderen Produkte verarbeitet wurde.

5. PREIS

  1. Sämtliche Preise sind Nettopreise und enthalten keinerlei Mehrwertsteuer, Gebühren oder Abgaben, die später zum geltenden Prozentsatz in der Rechnung hinzugefügt werden. Wenn nicht schriftlich zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart, enthalten die Lieferpreise keine Verpackungs- und Transportkosten, einschließlich Be- und Entladung, Versicherungen, Zollgebühren, die für Rechnung und Gefahr des Käufers zu entrichten sind. Sie werden gesondert neben dem Verkaufspreis in Rechnung gestellt.
  2. Generell gilt, dass wenn vor Erteilung eines Auftrags ein Angebot abgegeben wurde, die Angebotspreise für eine (1) Woche gültig sind. In diesem Zeitraum gelten sie zu den im Angebot genannten Zahlungsbedingungen als Festpreise.
  3. Sollte das vom Verkäufer für die Herstellung der Ware eingesetzte Material nach dem Datum des vom Verkäufer an den Käufer abgegebenen Angebots geändert werden, so kann der Verkäufer dem Käufer die Preiserhöhungen nach vorheriger Benachrichtigung in Rechnung stellen. In diesem Fall ist der Käufer innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt der Mitteilung berechtigt, den Auftrag zu stornieren, ohne dass ein Vertragspartner gegenüber dem anderen in irgendeiner Weise haftet. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer mit der Fertigung der Produkte bereits begonnen hat. Falls der Käufer die Preiserhöhung innerhalb der oben genannten Frist von sieben (7) Tagen nicht ablehnt, so gilt der neue Preis von den Vertragspartnern in jeder Hinsicht als akzeptiert.

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Die Zahlungsbedingungen müssen den Vorschriften des spanischen Gesetzes 3/2004 vom 29. Dezember entsprechen, welches Maßnahmen für die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr festgelegt werden, wobei in keinem Fall die dort festgelegten Höchstfristen überschritten werden dürfen.
  2. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Zahlung aller erteilten Aufträge im Voraus oder durch unwiderrufliches  bestätigtes Akkreditiv zur vollen Zufriedenheit und nach Ermessen des Verkäufers.
  3. Alle vom Verkäufer ausgestellten Rechnungen gelten als akzeptiert und konform, wenn der Käufer nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt der Rechnung Einspruch erhebt.
  4. Bei Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung jeder Teillieferung zu verlangen und Teilrechnungen auszustellen. Der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnungen gemäß diesen AGB zu begleichen.
  5. Zahlungstermin ist der Tag, an dem der Verkäufer die Zahlung effektiv erhält.
  6. Sollte der geschuldete Betrag nicht am fälligen Zahlungstermin beglichen worden sein, wird der Käufer dem Verkäufer unaufgefordert ab dem Fälligkeitsdatum der Zahlung die entsprechenden Verzugszinsen bezahlen, die gemäß den Bestimmungen des erwähnten Gesetzes 3/2004 vom 29. Dezember zu berechnen sind. Dies gilt unbeschadet anderer Ansprüche des Verkäufers einschließlich des Rechts auf Erstattung aller gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten für den Einzug der geschuldeten Beträge. Die Zahlung dieser Zinsen befreit den Käufer nicht von der Pflicht, die restlichen Zahlungen unter den vereinbarten Bedingungen zu leisten.
  7. Die Zahlungsfrist stellt eine wesentliche Voraussetzung dar. Wenn daher der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, die fälligen Beträge rechtzeitig und vollständig zu begleichen, so ist der Verkäufer berechtigt, jede vertragliche Verpflichtung auszusetzen, bis der Käufer seinen Verpflichtungen nachkommt. Er kann den Vertrag sogar kündigen, unbeschadet des Anspruchs des Verkäufers auf Schadensersatz wegen verspäteter oder Nichtausführung des Vertrages.

7. KÜNDIGUNG

  1. In Fällen, in denen der Käufer einer Verpflichtung nicht nachkommt oder berechtigter Zweifel besteht, dass er seine Verpflichtungen erfüllt, so ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Er ist weiterhin berechtigt, das Eigentum an seinen Produkten zurückzugewinnen und dies unbeschadet anderer Ansprüche des Verkäufers, insbesondere des Anspruchs auf Entschädigung aller erlittenen Schäden, einschließlich gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten sowie auf die Zahlung aller geschuldeten oder noch ausstehenden oder fälligen Zahlungen durch den Käufer an den Verkäufer.
  2. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertrag zu lösen, außer nach Erhalt aller bis zu diesem Zeitpunkt dem Verkäufer geschuldeten, auch der noch fälligen, Zahlungen.

8. SICHTBARE MÄNGEL

  1. Innerhalb der achtundvierzig (48) auf die Lieferung der Produkte folgenden Stunden, d.h. wenn der Verkäufer diese in das vom Käufer zur Verfügung gestellte Transportmittel geladen hat, wird der Käufer den Verkäufer über vorhandene sichtbare Mängel unterrichten.
  2. Als sichtbare  Mängel gelten solche, die sich auf die Stückzahl der Ware oder auf Mängel der Qualität und des Zustands der Produkte beziehen, die bei einfacher Sichtprüfung bei Empfang der Produkte durch den Käufer festgestellt werden können.
  3. Sollte die Reklamation nicht innerhalb der oben genannten Frist erfolgen, so gilt die Ware als in einwandfreiem Zustand angenommen.

9. GEWÄHRLEISTUNGEN

  1. Der Verkäufer gewährleistet die gelieferte Ware für zwölf (12) Monate ab der Mitteilung darüber, dass die Ware in dem vom Käufer zur Verfügung gestellte Transportmittel geladen und versandbereit ist, vorausgesetzt, die Reklamation wurde dem Verkäufer schriftlich innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden, nachdem sie festgestellt wurde oder festgestellt werden sollte, mitgeteilt und zwar in jedem Fall innerhalb der oben genannten Fristen. Des Weiteren hat der Käufer nachzuweisen, dass die Mängel ausschließlich die unmittelbare Folge von Fehlern oder mangelnder Sorgfalt vonseiten des Verkäufers sind
  2. Die genannte Garantie erstreckt sich nur auf die Instandsetzung oder den Ersatz (nach Wahl des Verkäufers) der aufgrund eines Material- oder Herstellungsfehlers als mangelhaft anerkannten Produkte. Instandsetzungen gelten als im Werk des Verkäufers ausgeführt, wobei Ausbau, Verpackung, Verladung, Versand, Zoll, Abgaben usw., soweit sie durch den Versand des fehlerhaften Materials in das Werk des Verkäufers verursacht werden, zu Lasten des Käufers gehen. Der Käufer verpflichtet sich, die ersetzten oder instand gesetzten Produkte zu akzeptieren. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer in keinem Fall über den Wert des gelieferten Produkts hinaus für jegliche Verluste oder Schäden infolge der ersten Lieferung oder der Lieferverzögerungen ersetzter oder instandgesetzter Ware.
  3. Die Instandsetzung oder der Ersatz eines schadhaften Teils haben keinen Einfluss auf die Garantiefrist der gelieferten Ware. Die instandgesetzten oder ersetzten Teile werden ab ihrer Instandsetzung oder ihrem Ersatz mit der gleichen Frist gewährleistet, die dem schadhaften oder ersetzten Produkt bis zur Einhaltung der in den vorliegenden AGB vereinbarten Fristen verbleibt.
  4. Wurde die gelieferte Ware nicht vom Verkäufer hergestellt, gewährt der Verkäufer dem Käufer als Ausnahme hinsichtlich der oben genannten Gewährleistung die gleiche Garantiefrist, die der Verkäufer vom jeweiligen Hersteller erhalten hätte. Dies gilt mit Ausnahme der Garantie, dass seine Verwendung keine Rechte geistigen oder gewerblichen Eigentums Dritter verletzt.
  5. Die vorliegende Garantie deckt keine Schäden, Defekte und/oder fehlerhaften Betrieb, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind:
      • Umgebungsbedingungen (z. B. Feuchtigkeit, Belüftung, Temperatur, atmosphärischer Salzgehalt, seismische Bewegungen…), deren Parameter von den Bedingungen abweichen, die in den geltenden internationalen elektrotechnischen Normen festgelegt sind, wie sie in der technisch-kommerziellen Dokumentation des jeweiligen Produkts definiert sind.
      • Unsachgemäße, fehlerhafte oder nachlässige Lagerung, Be- und Entladung und/oder Transportbedingungen.
      • Instandsetzungen, Änderungen, Manipulierungen oder Umbauten, die an den Produkten von nicht zum Unternehmen des Verkäufers gehörenden Personen vorgenommen worden sind.
      • Falsche Montage, Installation, Anschluss und/oder Verseilen der Produkte (mechanisch, elektrisch oder kommunikationstechnisch), sowie unsachgemäße Konfiguration von Einstellungen und/oder Benutzerkonfigurationen durch den Käufer oder Dritte außerhalb des Unternehmens des Verkäufers.
      • Die fehlende Inbetriebnahme oder die Durchführung durch technisches Personal, das nicht qualifiziert ist oder vom Verkäufer nicht zugelassen ist.
      • Falsche oder fahrlässige Handhabung oder missbräuchliche Verwendung der Produkte.
      • Keine Schmierung, Verwenden oder Reinigen mit den empfohlenen Produkten und generell fehlende Wartung gemäß den Wartungsanweisungen des Verkäufers. Diesbezüglich und sofern es das Produkt erforderlich macht, stellt der Verkäufer dem Käufer zur Wahrnehmung seiner Funktionen die erforderlichen Informationen und Dokumente einschließlich des Betriebshandbuchs zur Verfügung.
      • Schwankungen in der Qualität der Stromversorgung (Spannung, Frequenz…), Überspannungen und/oder Störungen, die durch Betätigung, Kurzschlüsse oder den Betrieb von Installationselementen außerhalb der Produkte verursacht werden.
      • Generell jede Ursache, die nicht vom Verkäufer zu vertreten ist.
  1. Die vorliegende Garantie deckt folgende Umstände auch nicht ab:
      • Reparatur und Ersatz von Teilen aufgrund normaler Verschleißerscheinungen sowie eventuelle ästhetische Schäden, u. a. aufgrund von Oxidation und/oder Korrosion.
      • Produkte, deren Original- oder Herkunftssiegel von Personal gebrochen wurden, das vom Verkäufer nicht zugelassen ist.
      • Aktualisierung der Produkte, die sich aus der Entwicklung derselben nach dem Verkauf ergeben.
      • Aktualisierungen der Firmware oder Anpassungen von Programmen auf neuere Versionen als die, die mit den Produkten geliefert wurden.
      • Alle Verbrauchsmaterialien, die in den Produkten enthalten sind.

10. HAFTUNG

  1. Die Haftung des Verkäufers für Ansprüche, die sich aus der Erfüllung oder Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ergeben, übersteigt insgesamt nicht den Preis des fehlerhaften Produkts, das den Schaden oder Verlust verursacht hat, und umfasst in keinem Fall indirekte Schäden oder Folgeschäden, die als Folge der Lieferung entstehen können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Stillstandskosten, usw Der Verkäufer haftet in keinem Fall für indirekte Schäden oder Folgeschäden, die sich aus der Lieferung ergeben können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Stillstandskosten, Schäden an den Produkten oder an anderen Teilen oder Ausrüstungen, die nicht zu den Produkten gehören, den Käufer oder Drittpersonen, Arbeitsunfälle oder Schäden, die Dritte erleiden, Unfälle und Umweltverstöße usw.
  2. Die in dieser Klausel enthaltene Haftungsbeschränkung hat Vorrang vor allen anderen diesbezüglichen Bestimmungen anderer Vertragsdokumente mit gegensätzlichen Bestimmungen, es sei denn, diese enthalten eine größere Einschränkung der Haftung des Verkäufers.

11. GEISTIGES EIGENTUM

  1. Das Urheberrecht und/oder die gewerblichen Schutzrechte des Markenzeichens des Verkäufers, des Angebots, der anliegenden Information, der Ware und/oder der Lieferungen sowie dazu gehörender Teile, Zeichnungen, Skizzen, Software usw. sind Eigentum des Verkäufers. Ihre Verwendung durch den Käufer für andere Zwecke als die des Auftrags sowie deren komplette oder teilweise Kopie und Abtretung zu Gunsten Dritter ist daher ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers ausdrücklich untersagt.
  2. Wenn nicht anderes vereinbart verbleiben alle Rechte am geistigen und gewerblichen Eigentum aus oder im Zusammenhang mit vom Verkäufer ausgehändigten oder erstellten Daten und Dokumenten beim Verkäufer. In diesem Sinne hat der Käufer keinerlei Recht oder Lizenz im Zusammenhang mit der den zur Verfügung gestellten Informationen oder Material.
  3. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verkäufers ist der Käufer nicht berechtigt, die Marken oder Handelsnamen der Produkte zu ändern, zu verdecken oder wegzulassen.
  4. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer über Verletzungen von Markenrecht oder Handelsnamen sowie anderer Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums des Verkäufers sowie anderer Handlungen unlauteren Wettbewerbs, von denen der Käufer Kenntnis erlangt, zu informieren. Der Käufer verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten bei den durch den Verkäufer eingeleiteten rechtlichen Schritten Hilfe zu leisten.

12. VERTRAULICHKEIT

  1. Der Käufer verpflichtet sich, ohne vorherige schriftliche Zustimmung vonseiten des Verkäufers Dritten keine Dokumente, Daten, technisches Know-how oder andere Informationen zu offenbaren, die er vom Verkäufer schriftlich, mündlich, elektronisch oder durch andere Mittel direkt oder indirekt erhalten hat (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), und diese vertraulichen Informationen ausschließlich für die in diesen AGB vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Der Käufer verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich denjenigen Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, die diese benötigen und der Geheimhaltungspflicht unterliegen.
  2. Die Vertragspartner einschließlich verbundener Unternehmen, Eigentümer, Geschäftsführer und Mitarbeiter dürfen ohne das vorherige schriftliche Einverständnis durch den die vertraulichen Informationen zur Verfügung stellenden Vertragspartner Geschäftsgeheimnisse oder andere vertraulichen Informationen nicht verwenden oder weitergeben bzw. die Verwendung oder Weitergabe an Dritte erlauben bzw. eine Erklärung oder Rundschreiben über die in diesen AGB angewandten Transaktionen ausgeben, die anderen Zwecken dienen als der Erfüllung der in diesen AGB festgelegten Verpflichtungen. Diese Verpflichtung gilt bis fünf (5) Jahre nach der Lieferung der Produkte.

13. ZEICHNUNGEN UND KONSTRUKTIONEN DES VERKÄUFERS

  1. Wird die Ware vom Käufer schriftlich mit einer Zeichnung, mit Daten oder hinsichtlich der konkreten Fertigungsart spezifiziert, so wird der Verkäufer diese Spezifikationen einhalten, wenn sie vorher von ihm schriftlich akzeptiert worden sind. In anderen Fällen kann der Verkäufer die Ware verändern, vorausgesetzt, diese grundlegenden Änderungen wurden mit dem Käufer abgesprochen. In diesem Fall gelten diese Änderungen weder als Nichteinhaltung des Vertrags noch beinhalten sie irgendeine Haftung für den Verkäufer.
  2. Der Verkäufer haftet nicht für Vertragsverletzungen hinsichtlich der mangelhaften Ausführung der Produkte, wenn sie die Folge von Fehlern, Inkompetenz oder anderen Ungenauigkeiten der Daten und/oder Informationen im weitesten Sinne ist, die vom Käufer oder in seinem Namen bereitgestellt wurde.
  3. Die Überprüfung dieser Daten bzw. Informationen seitens des Verkäufers entbindet den Käufer in  keinem Fall von seiner Haftpflicht, es sei denn der Verkäufer akzeptiert schriftlich ausdrücklich diese Haftung.
  4. Der Käufer wird den Verkäufer für alle Kosten und Schäden jeder Art entschädigen, die infolge der Fertigung der Produkte nach den vom Käufer bereitgestellten technischen Daten und Informationen auftreten, oder wenn Patente, Warenzeichen oder urheberrechtlich geschützte Ausführungen verletzt werden.

14. TECHNISCHE INFORMATION

  1. Lieferumfang und technische Daten des Produktes entsprechen den Definitionen der Auftragsbestätigung.
  2. Gewichte, Abmessungen, Leistungen, technische Spezifikationen des Verkäufers, einschließlich Kataloge, Broschüren, Prospekte und technisches Schrifttum sind orientativer Natur und nicht verbindlich, ausgenommen in Fällen, in denen dies ausdrücklich vom Verkäufer akzeptiert wurde.
  3. Jedes vom Verkäufer festgelegte Maß gilt als Näherungswert, es sei denn der Käufer verlangt schriftlich bestimmte Maße. Die Mengenangaben gelten als Schätzwerte, sodass die gelieferte Ware bei entsprechender Preisänderung mengenmäßig um +/- 2 % abweichen kann.

15. EINSATZ DES PRODUKTES DURCH DEN KÄUFER

  1. Der Käufer ist der alleinige Verantwortliche und verpflichtet sich, den Verkäufer für ihm entstandenen Schaden zu entschädigen, wenn der Einsatz der Ware nicht den Anweisungen des Verkäufers oder der Zweckbestimmung entspricht, für die sie geliefert wurden.
  2. Der Käufer garantiert dem Verkäufer:
    • dass alle Anforderungen oder gesetzlichen Auflagen oder behördlichen Genehmigungen für die Ware und ihre Verwendung eingehalten werden,
    • dass der Käufer diese Auflagen einhält, solange sich die Ware in seinem Besitz und unter seiner Aufsicht befindet;
    • dass er Sorge tragen wird, dass jeder andere Käufer der Ware diesen Auflagen nachkommt,
    • dass der Käufer den Verkäufer von jeder Haftung freistellt, die sich infolge der Nichteinhaltung dieser Vorgaben ergibt.

16. ABTRETUNG ODER SURROGATION

  1. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausführung der Produkte ganz oder teilweise unterzuvergeben sowie seine Rechte und Pflichten ganz oder teilweise zu übertragen und einen Dritten als Haftungsschuldner zu bestellen.
  2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Abmachungen oder Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers zu übertragen.

17. INSOLVENZ

  1. Sollte der Käufer in Konkurs, Insolvenz, Zwangsverwaltung o.ä. geraten, bei Auflösung, Liquidierung oder Übertragung, ganz oder teilweise, seiner Aktiva, so ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung zu kündigen. Andere Ansprüche des Verkäufers, wie das Inkasso aller erlittenen Schäden und die Zahlung durch den Käufer an den Verkäufer aller geschuldeten Beträge sowie anderer nunmehr als fällig und zahlbar geltenden Beträge bleiben hiervon unberührt.
  2. Sollte sich der Käufer in einer der in Punkt 1 genannten Situationen befinden, wird er die genannten Produkte nicht in seine Aktiva aufnehmen und unverzüglich über die eingetretenen Umstände informieren.

18. EXPORTBESCHRÄNKUNGE

  1. Sollte eines der vom Verkäufer gelieferten Produkte Exportbeschränkungen unterliegen, so wird der Käufer diese Ware weder direkt noch indirekt ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers exportieren.
  2. In diesem Sinne verpflichtet sich der Käufer, den Verkäufer darüber zu informieren, wenn ein Verkauf an ein Unternehmen in den USA und/oder Kanada erfolgt oder wenn er nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass sein Kunde die Ware auf den genannten Märkten einführen könnte.
  3. Der Käufer wird den Verkäufer gegenüber allen Ansprüchen, Verlusten, Kosten und Verlusten aus oder in Verbindung mit jeglicher Nichterfüllung der auf die Produkte anwendbaren Exportkontrollvorschriften entschädigen und schadlos halten.

    19. KORRUPTIONSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

1.Der Käufer versichert, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarungen, Verträge usw. weder er noch seine Geschäftsführer oder Mitarbeiter ungerechtfertigte wirtschaftliche oder andersartige Vorteile angenommen, versprochen, übergeben, genehmigt, gefordert oder akzeptiert haben  (oder zu verstehen gegeben haben, dass sie dies zukünftig tun werden oder tun könnten), die in irgendeiner Weise mit den erwähnten, diesen AGB unterliegenden Vereinbarungen, Verträgen usw. in Zusammenhang stehen, und dass sie angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um zu verhindern, dass dies Unterauftragnehmer, Vertreter oder andere ihrer Kontrolle bzw. entscheidenden Einflussnahme unterliegende Dritte tun.

2. Ebenso verpflichtet sich der Käufer in Bezug auf die Vereinbarung während der Vertragsdauer und danach angemessene Maßnahmen zu ergreifen und einzuhalten, um sicherzustellen, dass seine Unterauftragnehmer, Vertreter oder andere seiner Kontrolle bzw. entscheidenden Einflussnahme unterliegenden Dritte folgende Bestimmungen erfüllen:

    • Der Käufer verbietet jegliche direkte oder indirekte Ausübung oder Ausübung durch Dritte folgender Praktiken in Bezug auf Beamte auf internationaler, nationaler oder örtlicher Ebene, politische Parteien, Amtsträger von Parteien oder Kandidaten für ein politisches Amt, sowie Direktoren, leitende Angestellte oder Arbeitnehmer.
        • Bestechung;
        • Erpressung oder Anstiftung zu Straftaten;
        • Vorteilsgewährung;
        • Reinwaschen des Produkts von den vorgenannten Praktiken.
    • In Bezug auf der Kontrolle oder entscheidenden Einflussnahme des Käufers unterliegende Dritte einschließlich aber nicht beschränkt auf Vertreter, Unternehmensberater,  Außendienstmitarbeiter, Zollbeamte, allgemeine Berater, Unterauftragnehmer, Franchisenehmer, Rechtsanwälte oder ähnliche Mittelspersonen, die im Namen des Käufers bezüglich Vertrieb oder Verkauf, bei Vertragsverhandlungen, bei der Erteilung von Lizenzen, Zulassungen oder anderen Genehmigungen oder in Bezug auf alle den Käufer begünstigenden Handlungen oder als Unterauftragnehmer in der Lieferkette handeln, muss der Käufer diese dahingehend unterweisen, dass sie sich an keinerlei Bestechungshandlung beteiligen oder diese tolerieren. Auch darf der Käufer sie nicht als Mittel für Bestechungshandlungen verwenden und sie nur in dem Maße beschäftigen, wie dies für den normalen Geschäftsbetrieb des Käufers erforderlich ist. Zudem darf der Käufer ihnen kein höheres Entgelt bezahlen, wie dies für die berechtigterweise geleisteten Dienste angemessen ist.

3. Erbringt der Verkäufer Nachweise als Folge des Rechts, ein vertraglich vereinbartes Audit der Rechnungsbücher und Finanzunterlagen des Käufers durchzuführen oder weist er auf andere Art nach, das Letzterer an einer materiellen bzw. wiederholten Nichterfüllung der obigen Abschnitte 2.a und 2.b teilgenommen hat, wird er dies dem Käufer mitteilen und von ihm verlangen, innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und den Verkäufer über diese Maßnahmen zu informieren. Werden die erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen oder, je nach Fall, die Verteidigung nicht wirksam geltend gemacht, kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen die Vereinbarung aussetzen oder auflösen, wobei alle zum Zeitpunkt der Aussetzung oder Auflösung vertraglich ausstehenden Beträge weiterhin fällig sind soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist.

4. Alle Schiedsgerichte oder anderen Streitbeilegungsgremien, die sich gemäß den Bestimmungen über die Beilegung von sich direkt oder indirekt aus diesen AGB ergebenden Streitigkeiten äußern, sind berechtigt, die vertraglichen Folgen jeder vermuteten Nichterfüllung der in dieser Klausel festgelegten Pflichten zu bestimmen.

20. HÖHERE GEWALT

  1. Unter höherer Gewalt (fortan „Höhere Gewalt“) versteht man alles, was außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegt und was die Erfüllung aller oder einzelner Verpflichtungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer vorübergehend oder dauerhaft verhindert, unabhängig davon, ob diese Umstände zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Bestellung, einer Vereinbarung, eines Vertrages usw. vorhergesehen wurden oder nicht, wie z. B.: staatliche Maßnahmen, Verweigerung, Widerruf oder Aufhebung von Genehmigungen, Betriebsschließung, erzwungene Schließung des gesamten oder eines Teils des Betriebs, Epidemien, Pandemien (wie z. B. Viren, die im Zuständigkeitsbereich einer der Parteien weit verbreitet sind, wie SARS, MERS, COVID-19 usw.), Krieg oder Kriegsgefahr, Feuer, Transportprobleme, Unfall, Arbeitsunruhen, Personalmangel, Embargos, vorübergehende oder dauerhafte Nichtlieferung von Mustern, Nichtlieferung von Leistungen durch Dritte ohne Rücksicht auf die Ursache, Mängel und/oder Ausfälle an Material, Maschinen, Anlagen und/oder Soft- und Hardware oder fehlende Materialien, mit denen die Produkte gefertigt werden.
  2. Kann der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise nicht erfüllen, wird die Erfüllung der betroffene(n) Pflicht(en) ohne Haftung des Verkäufers für eine je nach Umständen angemessene Zeit ausgesetzt.
  3. Kommt es zu einem Fall höherer Gewalt, wird der Verkäufer dies dem Käufer unverzüglich unter Angabe des Grundes seiner voraussichtlichen Dauer mitteilen.
  4. Sollten die Auswirkungen der höheren Gewalt länger als drei (3) Monate andauern und der Verkäufer nicht in der Lage sein, das Produkt zu liefern, kann er nach eigenem Ermessen entweder die Lieferfrist um den Zeitraum der Dauer der höheren Gewalt verlängern oder den Vertrag auflösen und zudem die Zahlung für durchgeführte Teillieferungen verlangen, ohne seinerseits dem Käufer gegenüber schadensersatzpflichtig zu sein.

21. MITTEILUNGEN

  1. Jede Mitteilung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Auftrag hat in spanischer oder englischer Sprache zu erfolgen und wird 24 Stunden nach der Zusendung durch eingeschriebenen Brief an die Firmenanschrift der Vertragspartner wirksam.

22. RECHTSPRECHUNG UND ZUSTÄNDIGE GERICHTE

  1. Die Vertragspartner werden versuchen, die sich aus diesen AGB direkt oder indirekt ergebenden Streitigkeiten durch gerechte und gutgläubige Verhandlung beizulegen.
  2. Sollte es den Vertragspartnern nicht möglich sein, zu einer gütlichen Vereinbarung gemäß dem vorstehenden Absatz zu kommen, unterliegen alle Streitigkeiten einschließlich derer bezüglich dem Vorhandensein, der Gültigkeit oder der Beendigung der diesen AGB unterliegenden Vereinbarungen der ausschließlichen Rechtsprechung und Kompetenz der für den Verkäufer zuständigen Gerichte. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Verkäufers, ein Verfahren an einem anderen zuständigen Gerichtsstand einzuleiten.
  3. Die vorliegenden AGB, deren Auslegung und die vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten, die sich aus oder in Verbindung mit diesen ergeben, erfolgt gemäß der Rechtsprechung des Landes, in dem sich der Firmensitz des Verkäufers befindet.